Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119837

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

12Os38/04; 13Os28/19w; 14Os130/23h

Norm

StGB §153

StPO §260 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (Paragraph 14, Absatz eins, StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-03-01 12 Os 38/04

TE OGH 2019-08-28 13 Os 28/19w

TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119837