OGH
RS0119837
03.09.2024
12Os38/04; 13Os28/19w; 14Os130/23h
StGB §153
StPO §260 Abs1 Z1
Für die Zurechnung eines sonstigen Tatbeitrages zum Sonderpflichtdelikt der Untreue erfordert die Individualisierung der geförderten Tat im Urteil die Darlegung der pflichtwidrig schädigenden Handlung des unmittelbaren Täters. Dieser selbst muss jedoch nicht namentlich genannt sein; seine persönlichen Merkmale (Paragraph 14, Absatz eins, StGB) müssen konstatiert werden, weitergehende Anforderungen an die Individualisierung der Person des Befugnisträgers - die im Übrigen nicht vom Vorsatz des Beitragstäters umfasst zu sein braucht - können dem Gesetz nicht entnommen werden.
TE OGH 2005-03-01 12 Os 38/04
TE OGH 2019-08-28 13 Os 28/19w
TE OGH 2024-09-03 14 Os 130/23h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119837