Gericht

LGZ Graz

Entscheidungsdatum

01.03.2005

Geschäftszahl

4R19/05a

Norm

EO §74a;

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass dem betreibenden Gläubiger der "Freibetrag" von EUR 30,-- für jeden Verpflichteten zusteht, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen.

Entscheidungstexte

TE LGZ Graz 2005/03/01 4 R 19/05a

Rechtssatznummer

RGZ0000007