LGZ Graz
01.03.2005
4R19/05a
EO §74a;
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass dem betreibenden Gläubiger der "Freibetrag" von EUR 30,-- für jeden Verpflichteten zusteht, wenn ihm zwei (oder mehrere) verpflichtete Parteien gegenüberstehen.
TE LGZ Graz 2005/03/01 4 R 19/05a
RGZ0000007