OGH
RS0119852
21.02.2005
2Bkd2/04; 13Bkd1/06; 10Bkd8/09; 12Bkd1/12; 14Bkd5/13; 4Ob118/17g; 4Ob34/21k
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita; UWG §2 C2b
Dem Begriff „marktschreierisch" im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, RL-BA kommt eine andere Bedeutung zu als jener von der Judikatur zu Paragraph 2, UWG entwickelten Kategorie: „Marktschreierisch" ist in dieser Hinsicht im Sinne seiner sprachlichen Bedeutung als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen. Eine deutlich erkennbar nicht ernst zu nehmende Behauptung, welche ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftritt, muss nicht gegeben sein.
TE OGH 2005-02-21 2 Bkd 2/04
TE OGH 2007-06-15 13 Bkd 1/06
Beisatz: In einer vermehrten Medienpräsenz eines Rechtsanwaltes ist prinzipiell ein Standesvergehen nicht zu erblicken, allerdings ist eine „Mehrfachpräsenz in einem Medium" standesrechtlich nicht vereinbar. (T1); Beisatz: Hier: Zahlreiche Werbeeinschaltungen im örtlichen Telefonbuch. (T2)
TE OGH 2010-03-08 10 Bkd 8/09
Auch; Beisatz: Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, bedeutet die marktschreierische Werbung in standesrechtlicher Hinsicht eine aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung. (T3); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T4)
TE OGH 2012-12-03 12 Bkd 1/12
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob Werbung als unzulässig (zB als marktschreierisch) zu beurteilen ist, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur der Text, sondern auch Inhalt, Aufmachung und Begleitumstände der Werbemaßnahme zu berücksichtigen. (T5)
TE OGH 2013-11-15 14 Bkd 5/13
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2017-10-24 4 Ob 118/17g
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2021-03-15 4 Ob 34/21k
Vgl; Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119852