OGH
RS0119773
10.09.2025
15Os129/04; 14Os67/15g; 15Os68/25a
StGB §89
StGB §176
Die von Paragraph 89, StGB geforderte Gefährdung setzt eine Situation voraus, die nicht bloß allgemein, sondern auch und gerade im besonderen Fall die Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer vom Täter verschiedenen Person besorgen lässt. Für das Gefahrenurteil, auf dem der Gefährdungsbegriff aufbaut, kommt es auf denjenigen Zeitpunkt an, in dem sich die betroffene Person im Wirkungsbereich des vorausgesetzten gefährlichen Verhaltens befindet. Eine konkrete Gefährdung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn ein sachkundiger Beobachter, der zur Zeit des Ablaufs des zu beurteilenden Geschehens am Standort des Betroffenen postiert zu denken ist, eine Beeinträchtigung eben dieses Betroffenen an Leib oder Leben ernstlich für möglich hält. Ein außergewöhnlich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt des Gefährdungserfolgs ist dabei nicht erforderlich, sondern es genügt die ernst zu nehmende Möglichkeit der Beeinträchtigung.
TE OGH 2005-02-17 15 Os 129/04
TE OGH 2015-11-17 14 Os 67/15g
Vgl; Beisatz: Zufolge des Verweises auf Paragraph 89, StGB in Paragraph 176, StGB ist auch für dieses Delikt bezüglich der „Leibesgefahr“ nicht der Umfang des Paragraph 83, StGB, sondern der engere des Paragraph 89, StGB maßgebend. (T1)
TE OGH 2025-09-10 15 Os 68/25a
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119773