OGH
17.02.2005
8ObA20/04f
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
GSVG §2 Abs1 Z2;
Bei der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses besteht ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und echten Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, AVG. Während im Bereich der als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und „freien Dienstnehmern" eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung vergleiche Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll.
TE OGH 2005/02/17 8 ObA 20/04f
RS0119719