Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Geschäftszahl

8ObA20/04f

Norm

ASVG §4 Abs2;

ASVG §4 Abs4;

GSVG §2 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der unrichtigen Einordnung des Rechtsverhältnisses besteht ein Unterschied zwischen der Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und "freien Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG" einerseits und der Abgrenzung zwischen Gewerbetreibenden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Gesellschaft einer offenen Handelsgesellschaft) und echten Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, AVG. Während im Bereich der als besonders schwierig angesehene Abgrenzung zwischen "neuen Selbständigen" und „freien Dienstnehmern" eine Rückabwicklung ausgeschlossen werden soll und es vorweg bis zur tatsächlichen Bescheiderlassung vergleiche Paragraph 10, Absatz eins a, ASVG) bei der unrichtigen Zuordnung bleiben soll, geht der Gesetzgeber im Bereich der Abgrenzung der normalen gewerblichen Tätigkeit und den „echten" Arbeitsverhältnissen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG davon aus, dass die richtige Zuordnung grundsätzlich auch rückwirkend durchgesetzt werden soll.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005/02/17 8 ObA 20/04f

Rechtssatznummer

RS0119719