Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119755

Entscheidungsdatum

08.02.2005

Geschäftszahl

4Ob279/04i; 4Ob60/14y

Norm

ABGB §879 Abs3 E; ABGB §1489 IIA; ABGB §1502

Rechtssatz

Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-02-08 4 Ob 279/04i

Veröff: SZ 2005/14

TE OGH 2014-05-20 4 Ob 60/14y

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei Verfall jeglicher Ansprüche (spätestens) eineinhalb Jahre nach Gefahrenübergang. (T1)