OGH
RS0119755
08.02.2005
4Ob279/04i; 4Ob60/14y
ABGB §879 Abs3 E; ABGB §1489 IIA; ABGB §1502
Eine Vereinbarung zwischen Kaufleuten in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche schon mit der Lieferung der Kaufsache beginnt, benachteiligt den Käufer gröblich, weil sie die Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche verhindern kann.
TE OGH 2005-02-08 4 Ob 279/04i
Veröff: SZ 2005/14
TE OGH 2014-05-20 4 Ob 60/14y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gröbliche Benachteiligung bei Verfall jeglicher Ansprüche (spätestens) eineinhalb Jahre nach Gefahrenübergang. (T1)