Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119802

Entscheidungsdatum

26.01.2005

Geschäftszahl

3Ob221/04b; 7Ob78/06f; 7Ob94/11s; 6Ob176/12v; 7Ob128/13v; 9Ob31/15x; 10Ob52/15t; 1Ob142/16p; 7Ob217/16m; 3Ob148/17m; 10Ob14/18h; 3Ob143/18b

Norm

ABGB §879 BIIk: ABGB §1335

Rechtssatz

Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b

Veröff: SZ 2005/9

TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f

Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1)

Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2)

TE OGH 2011-12-21 7 Ob 94/11s

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2012-11-16 6 Ob 176/12v

Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des Paragraph 5, des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art römisch VII ZinsRÄG BGBl römisch eins 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)

TE OGH 2013-09-04 7 Ob 128/13v

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

TE OGH 2016-06-07 10 Ob 52/15t

Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4)

TE OGH 2016-11-23 1 Ob 142/16p

Vgl; Veröff: SZ 2016/125

TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m

Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5)

TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m

Auch

TE OGH 2018-03-14 10 Ob 14/18h

TE OGH 2018-09-21 3 Ob 143/18b

Auch; nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802