OGH
RS0119802
26.01.2005
3Ob221/04b; 7Ob78/06f; 7Ob94/11s; 6Ob176/12v; 7Ob128/13v; 9Ob31/15x; 10Ob52/15t; 1Ob142/16p; 7Ob217/16m; 3Ob148/17m; 10Ob14/18h; 3Ob143/18b
ABGB §879 BIIk: ABGB §1335
Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Einerseits enthält die Bestimmung des Paragraph 1335, ABGB durch das Verbot des ultra alterum tantum eine Art "Wuchergrenze", weil rückständige Zinsen das uneingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen; andererseits könnte auch bei Fehlen der in Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB genannten Voraussetzungen bei auffallendem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen Sittenwidrigkeit des Vergleichs nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB vorliegen, wenn ein zusätzliches diesen Mangel ausgleichendes Element der Sittenwidrigkeit hinzutritt, wie etwa die für den anderen erkennbare Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Anfechtenden.
TE OGH 2005-01-26 3 Ob 221/04b
Veröff: SZ 2005/9
TE OGH 2006-10-11 7 Ob 78/06f
Auch; nur: Auch auf Vertrag beruhende Verzugszinsen unterliegen genauso wie Darlehens- oder Kreditzinsen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. (T1)
Beisatz: Hier: Klausel in einem Mietvertragsformular eines Hausverwaltungsunternehmen, welche eine Zinsenbelastung von über 60 % pro Jahr vorsieht. (T2)
TE OGH 2011-12-21 7 Ob 94/11s
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2012-11-16 6 Ob 176/12v
Vgl auch; Beisatz: Die Aufhebung des Paragraph 5, des Gesetzes RGBl 1868/62, wonach bei Darlehen bedungen werden konnte, dass eine größere Summe oder Menge oder Sachen von besserer Beschaffenheit als gegeben wurden, zurückerstattet werden, durch Art römisch VII ZinsRÄG BGBl römisch eins 2002/118 hatte keine Änderung der Rechtslage zur Folge. (T3)
TE OGH 2013-09-04 7 Ob 128/13v
TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x
TE OGH 2016-06-07 10 Ob 52/15t
Auch; Beisatz: Keine Sittenwidrigkeit des Verzichts auf die Verzinsung des Kaufpreises für einen Zeitraum von 7 Monaten ab Vertragsunterfertigung bei beiderseitigem Unternehmergeschäft. (T4)
TE OGH 2016-11-23 1 Ob 142/16p
Vgl; Veröff: SZ 2016/125
TE OGH 2017-04-26 7 Ob 217/16m
Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers durch die in der Klausel vorgesehene Verzugszinsenhöhe von 10 % liegt dem entsprechend nicht vor (Klausel 6). (T5)
TE OGH 2018-02-21 3 Ob 148/17m
Auch
TE OGH 2018-03-14 10 Ob 14/18h
TE OGH 2018-09-21 3 Ob 143/18b
Auch; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119802