OGH
RS0119753
20.01.2005
2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 3Ob289/05d; 6Ob110/07f; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 1Ob46/10m; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 6Ob179/12k
ABGB §1295 IIf7f; ABGB §1299 E; WAG §15
Mit Paragraph 15, WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. Fällt der Bank eine Verletzung von Aufklärungspflichten zur Last, dann ist zu prüfen, wie der Kunde stünde, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.
TE OGH 2005-01-20 2 Ob 236/04a
TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v
nur: Mit Paragraph 15, WAG wurde eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die auch im Gesetz den zivilrechtlichen Charakter der Verhaltenspflichten eindeutig klarstellt. Sie bezweckt die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 WAG auch bei bereits leichter Fahrlässigkeit. (T1); Beisatz: Bei Vermittlung von Warenterminoptionen ist die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zulässig. (T2)
TE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d
Beisatz: Grundsätzlich ist dem Anleger das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, er ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3)
TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f
TE OGH 2008-03-10 10 Ob 11/07a
nur T1; Beisatz: Paragraph 15, Absatz eins, WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält. (T4)
TE OGH 2008-10-08 9 Ob 32/08h
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2010-07-06 1 Ob 46/10m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Klausel, die die Haftung der Beklagten als Wertpapierdienstleister für leichte Fahrlässigkeit unter bestimmten Umständen ausschließt. (T5)
TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h
nur T1; Veröff: SZ 2012/136
TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/12d
nur T1
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 179/12k
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119753