OGH
RS0119752
20.01.2005
2Ob236/04a; 7Ob64/04v; 5Ob106/05g; 3Ob289/05d; 3Ob40/07i; 8Ob104/07p; 6Ob110/07f; 4Ob2/08k; 10Ob11/07a; 9Ob32/08h; 2Ob189/08w; 7Ob106/10d; 8Ob9/10x; 4Ob20/11m; 7Ob29/11g; 8Ob148/10p; 8Ob47/11m; 10Ob30/11a; 5Ob56/11p; 1Ob115/11k; 4Ob50/11y; 8Ob11/11t; 4Ob70/11i; 8ObA81/11m; 3Ob241/11d; 8ObA6/12h; 2Ob86/11b; 4Ob129/12t; 9ObA3/13a; 1Ob48/12h; 7Ob5/12d; 7Ob178/11v; 6Ob50/13s; 9Ob16/13p; 9Ob50/12m; 9ObA10/13f; 6Ob179/12k; 6Ob86/14m; 4Ob126/14d; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 6Ob229/14s; 10Ob28/15p; 6Ob193/15y; 3Ob187/15v; 4Ob65/16m; 1Ob21/16v; 3Ob190/16m; 6Ob246/15t; 6Ob118/16w; 6Ob118/17x; 3Ob191/17k
ABGB §1299 E; ZPO §502 Abs1 HIII9; WAG §13
Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt.
TE OGH 2005-01-20 2 Ob 236/04a
TE OGH 2005-04-20 7 Ob 64/04v
TE OGH 2005-11-04 5 Ob 106/05g
TE OGH 2006-05-30 3 Ob 289/05d
nur: Paragraph 13, Ziffer 3 und 4 WAG schreibt damit die schon bisher von der Rechtsprechung (RS0026135; RS0027769) und Lehre zu Effektengeschäften insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und dem Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungspflichten und Beratungspflichten fest. (T1)
Beisatz: Wiewohl die Bank nach Paragraph 13, Ziffer 4, WAG ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen hat, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist, treten neben diese Pflicht zur anlegergerechten und anlagegerechten Information des Kunden vor Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags - anders als bei reinen Depotverwahrungsverträgen und Depotverwaltungsverträgen - echte Nachberatungspflichten und Zusatzinformationspflichten während der Vertragslaufzeit. (T2)
TE OGH 2007-03-29 3 Ob 40/07i
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2007-11-22 8 Ob 104/07p
Vgl auch; Beisatz: Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
Beisatz: Der Sinn der in den Wohlverhaltensregeln des Paragraph 13, WAG geregelten Informationspflichten liegt in der Risikoüberwälzung auf die Bank. Diese Risikolage darf aber nicht dazu führen, dass das Spekulationsrisiko auch bei Erfüllung dieser Pflichten auf die Bank übertragen wird. Der Inhalt und der Umfang der nach dem WAG gebotenen Information wird von einer dosierten Interessensabwägung zwischen den Zielen des Kunden und einer maßvollen Risikoabschätzung bestimmt. Einem versierten und schon aufgeklärten Bankkunden kann es zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen selbst ausreichend zu wahren. Die Bank ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. Insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen kann einem in Bankangelegenheiten erfahrenen Kunden selbst zugemutet werden, seine wirtschaftlichen Interessen als Anleger ausreichend zu wahren. (T4)
TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f
Auch; Beisatz: Unter „Retrozession" oder „Kick-Back" werden insbesondere bei der Vermögensverwaltung Vereinbarungen des Vermögensverwalters mit der Depotbank verstanden, durch die der. Vermögensverwalter für die Veranlassung von Wertpapiergeschäften (überwiegend) umsatzabhängige Provisionen erhält. Diese Vergütungen werden wiederum in der Regel aus Mitteln gezahlt, welche die Bank vom Kunden für die Durchführung der veranlassten Wertpapiergeschäfte und die Depotverwaltung erhält. (T5)
TE OGH 2008-02-14 4 Ob 2/08k
nur: Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergibt sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt. (T6)
TE OGH 2007-03-10 10 Ob 11/07a
Beisatz: Hier: Argentinische Staatsanleihen. (T7)
TE OGH 2008-10-08 9 Ob 32/08h
Auch; Beisatz: Hier: Erwerb von Miteigentumsanteilen an britischen Er- und Ablebensversicherungspolizzen. (T8)
TE OGH 2009-01-29 2 Ob 189/08w
Vgl; nur T6; Beisatz: Auch eine Vielzahl von Geschädigten ändert nichts daran, dass die Frage, wie weit jeweils die Aufklärungspflichten gehen, dennoch auch dabei stets von den ganz konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (zB Risikobereitschaft des Anlegers, Höhe der zu veranlagenden Geldsumme, Renditeerwartung des Anlegers uvm). (T9)
TE OGH 2010-09-29 7 Ob 106/10d
TE OGH 2010-11-04 8 Ob 9/10x
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2011-03-23 4 Ob 20/11m
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, in Informationsmaterialien oder Werbefoldern auf das allgemeine Insolvenzrisiko eines Emittenten hinzuweisen; eine dahingehende Beratungspflicht kann sich im Einzelfall in Ansehung des konkreten Kunden und des in Aussicht genommenen Produkts ergeben. (T10)
Beisatz: Hier: Dragon FX Garant ‑ Aufklärungspflicht verneint. (T11)
Bem: Vgl nunmehr Paragraph 40, WAG 2007; BGBl römisch eins 2007/60. (T12)
TE OGH 2011-04-27 7 Ob 29/11g
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
TE OGH 2011-04-26 8 Ob 148/10p
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
TE OGH 2011-05-25 8 Ob 47/11m
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
TE OGH 2011-05-31 10 Ob 30/11a
Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2011/68
TE OGH 2011-06-07 5 Ob 56/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T11
TE OGH 2011-07-21 1 Ob 115/11k
Vgl auch; Beis vergleiche auch wie T10; Beisatz: Hier: Secondhand-Polizze. (T13)
TE OGH 2011-08-09 4 Ob 50/11y
Vgl; Beisatz: Nach den Wohlverhaltensregeln des WAG 1997 sind Beratung und Aufklärung nicht vom Kunden nachzufragen, sondern von den in Paragraph 11, WAG 1997 genannten Rechtsträgern anzubieten. (T14)
TE OGH 2011-10-24 8 Ob 11/11t
nur T6
TE OGH 2011-11-22 4 Ob 70/11i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bejahung einer Aufklärungspflicht über das Bonitätsrisiko bei einer Unternehmensanleihe. (T15)
TE OGH 2011-12-20 8 ObA 81/11m
Vgl auch; Beis wie T3
TE OGH 2012-01-18 3 Ob 241/11d
Auch; nur T1; nur T6
TE OGH 2012-09-13 8 ObA 6/12h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Pensionsabfindung. (T16)
TE OGH 2012-08-30 2 Ob 86/11b
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
TE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T17); Veröff: SZ 2012/139
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 3/13a
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
TE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h
nur T1; Veröff: SZ 2012/136
TE OGH 2013-02-18 7 Ob 5/12d
Beis wie T14
TE OGH 2013-02-18 7 Ob 178/11v
Vgl auch; Auch Beis wie T15
TE OGH 2013-05-08 6 Ob 50/13s
nur T6; Beisatz: Ebenso wie der Umfang der Aufklärungspflichten allgemein ist aber auch die Frage, ob im Zuge der Beratung ein Emissionsprospekt zu übergeben ist, eine solche des Einzelfalls. (T18)
TE OGH 2013-05-29 9 Ob 16/13p
Auch
TE OGH 2013-04-24 9 Ob 50/12m
Auch; nur T6
TE OGH 2013-07-24 9 ObA 10/13f
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T16
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 179/12k
nur T1
TE OGH 2014-06-26 6 Ob 86/14m
Auch; Beis ähnlich wie T4, nur: Jedenfalls sind die Bank oder andere Berater nicht verpflichtet, einen spekulierenden Kunden zu bevormunden. (T19)
TE OGH 2014-09-17 4 Ob 126/14d
Auch; nur T6; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2014-09-18 1 Ob 37/14v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertrieb durch externe Vermögensberater vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, WAG 2007). (T20); Veröff: SZ 2014/84
TE OGH 2014-10-23 5 Ob 141/14t
Vgl auch
TE OGH 2015-02-19 6 Ob 229/14s
Beis wie T19
TE OGH 2015-04-28 10 Ob 28/15p
Auch; nur T6
TE OGH 2015-11-26 6 Ob 193/15y
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht darüber, dass entgegen den Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuchs „aus der Substanz“ erfolgte Ausschüttungen zurückgefördert werden können verneint, wenn ohnehin über das Totalverlustrisiko bei einer Unternehmensbeteiligung aufgeklärt wurde und der Anleger nicht die Vorstellung hatte, dass es sich bei den Ausschüttungen um eine „Verzinsung des Kapitals“ handeln würde („Schiffsbeteiligungen“). (T21)
Beisatz: Hier: Gesonderte Aufklärungspflicht über ein mit dem wiederholten Investment in ein und dieselbe Art von Beteiligungen verbundenes „Klumpenrisiko“ verneint, wenn kein umfassender Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart und dem Anleger das Totalverlustrisiko der Unternehmensbeteiligungen jeweils bewusst war. (T22)
TE OGH 2015-12-16 3 Ob 187/15v
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein Beratungsfehler. (T23)
TE OGH 2016-05-24 4 Ob 65/16m
Auch; Beis wie T21
TE OGH 2016-09-27 1 Ob 21/16v
Auch
TE OGH 2017-01-26 3 Ob 190/16m
Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beisatz: Hier: „Weichkosten“ geschlossener Fonds. (T24)
TE OGH 2017-05-29 6 Ob 246/15t
Auch; Beis wie T9; Beis wie T21; Beisatz: Es ist der Anlagen vermittelnden Bank überlassen, in welcher Art und Weise sie in der Anlageberatung ihre Kunden informiert. Eine Aufklärung des Kunden über das Anlageobjekt kann auch durch die so rechtzeitige Übergabe entsprechenden Unterlagen erfolgen, in denen die Risiken dargestellt sind, die mit einer Beteiligung verbunden sind, dass der Kunde diese noch vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Vom Kunden darf erwartet werden, dass er diese eingehend und sorgfältig liest. (T25)
TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/16w
Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T24; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Die Bejahung einer gesonderten Pflicht zur Aufklärung über das Risiko, Ausschüttungen unter Umständen zurückzahlen zu müssen, ist vertretbar, weil dem Kläger in den Beratungsgesprächen der Eindruck vermittelt wurde, es würden Erträgnisse aus der Vermietung des Schiffes bzw der Immobilie ausgeschüttet werden, und der Kläger nicht einmal wusste, dass er sich an Kommanditgesellschaften beteiligen würde. (T26)
TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x
Auch, nur T6
TE OGH 2018-05-23 3 Ob 191/17k
Auch; Beisatz: Paragraph 35, WAG 2007. (T27); Veröff: SZ 2018/39
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119752