OGH
22.12.2004
8ObA46/04d
AÜG §6 Abs4;
Der Arbeitnehmer ist nur dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser von dem Verhalten des Beschäftigers Kenntnis hat und trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt.
TE OGH 2004/12/22 8 ObA 46/04d
RS0119676