Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Geschäftszahl

8ObA46/04d

Norm

AÜG §6 Abs4;

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist nur dann wegen eines vertrags- oder gesetzwidrigen Verhaltens des Beschäftigers zum Austritt berechtigt, wenn der Überlasser von dem Verhalten des Beschäftigers Kenntnis hat und trotz entsprechender Aufforderung durch den Arbeitnehmer nicht für geeignete Abhilfe sorgt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/12/22 8 ObA 46/04d

Rechtssatznummer

RS0119676