Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Geschäftszahl

4Ob201/04v

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Der wettbewerbsrechtliche Tatbestand des Herbeiführens einer vermeidbaren Herkunftstäuschung infolge Nachahmens eines fremden Arbeitsergebnisses ist schon dann erfüllt, wenn vom Nachahmer ein Produkt auf den Markt gebracht wird, das vom Publikum als Teil einer wettbewerblich eigenartigen Produktserie aufgefasst wird; darauf, dass das Unternehmen, dessen Leistung unlauter übernommen wurde, selbst ein unmittelbar als Vorbild dienendes Serienstück hergestellt hat, kommt es für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht an.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/12/21 4 Ob 201/04v

Rechtssatznummer

RS0119661