OGH
21.12.2004
4Ob201/04v
UWG §1 D3a;
Der wettbewerbsrechtliche Tatbestand des Herbeiführens einer vermeidbaren Herkunftstäuschung infolge Nachahmens eines fremden Arbeitsergebnisses ist schon dann erfüllt, wenn vom Nachahmer ein Produkt auf den Markt gebracht wird, das vom Publikum als Teil einer wettbewerblich eigenartigen Produktserie aufgefasst wird; darauf, dass das Unternehmen, dessen Leistung unlauter übernommen wurde, selbst ein unmittelbar als Vorbild dienendes Serienstück hergestellt hat, kommt es für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht an.
TE OGH 2004/12/21 4 Ob 201/04v
RS0119661