Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119625

Entscheidungsdatum

28.05.2024

Geschäftszahl

2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob48/19a; 2Ob5/24k

Norm

StVO §11 Abs5

Rechtssatz

Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-12-20 2 Ob 288/04y

TE OGH 2006-09-21 2 Ob 169/06a

Auch; Beisatz: Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen. (T1)

TE OGH 2019-07-25 2 Ob 48/19a

TE OGH 2024-05-28 2 Ob 5/24k

Beisatz: Auf Schienenfahrzeuge ist Paragraph 11, Absatz 5, StVO nicht anwendbar. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119625