OGH
RS0119625
28.05.2024
2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob48/19a; 2Ob5/24k
StVO §11 Abs5
Unter diese Bestimmung fällt nicht nur die Verlegung eines Fahrstreifens (durch ein Hindernis), sondern auch die (allmähliche) Verengung von zwei Fahrstreifen auf einen. Die Anwendbarkeit des Reißverschlusssystems setzt allerdings Kolonnenverkehr voraus, wobei bereits je zwei Fahrzeuge genügen. Einen auf seinem Vorfahrtsrecht gemäß Paragraph 11, Absatz 5, StVO rücksichtslos beharrenden Lenker kann freilich ein - regelmäßig geringer zu gewichtendes - Mitverschulden treffen.
TE OGH 2004-12-20 2 Ob 288/04y
TE OGH 2006-09-21 2 Ob 169/06a
Auch; Beisatz: Bei Aufeinandertreffen einzelner Fahrzeuge - oder der jeweils ersten Fahrzeuge von Kolonnen - gilt nach wie vor der sogenannte Spurenvorrang, das heißt, der auf einem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Lenker hat dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen fahrenden Lenker die Vorfahrt zu überlassen. (T1)
TE OGH 2019-07-25 2 Ob 48/19a
TE OGH 2024-05-28 2 Ob 5/24k
Beisatz: Auf Schienenfahrzeuge ist Paragraph 11, Absatz 5, StVO nicht anwendbar. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119625