Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119599

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Geschäftszahl

6Ob233/04i; 5Ob125/09g; 5Ob209/10m; 2Ob195/23z; 5Ob101/24z

Norm

ABGB §758

ABGB §830 B2b

ABGB §97

Rechtssatz

Das aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließende Recht der erblasserischen Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, kann nach den Umständen des zu beurteilenden Falles das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-12-15 6 Ob 233/04i

Veröff: SZ 2004/179

TE OGH 2009-11-10 5 Ob 125/09g

TE OGH 2011-03-29 5 Ob 209/10m

TE OGH 2024-02-20 2 Ob 195/23z

Beisatz: Das Vorausvermächtnis steht aber einer Zivilteilungsklage nicht per se entgegen, weswegen der Beklagte darlegen muss, warum die Liegenschaft nicht unter Mitübertragung des Vorausvermächtnisses verwertet werden könnte. (T1)

TE OGH 2024-08-08 5 Ob 101/24z

Beisatz: Hier: Teilungshindernis für Wohnungserhaltungsanspruch nach Paragraph 97, ABGB verneint. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119599