OGH
RS0119604
28.01.2026
1Ob28/04f; 5Ob48/08g; 5Ob37/09s; 5Ob101/09b; 5Ob13/11i; 5Ob109/13k; 5Ob24/14m; 5Ob31/19y; 5Ob167/19y; 5Ob41/21x; 6Ob209/21k; 5Ob93/22w; 8Ob129/25s
ABGB §481 Abs1
GBG §12 Abs2
Die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.
TE OGH 2004-12-14 1 Ob 28/04f
TE OGH 2008-04-15 5 Ob 48/08g
Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)
Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2)
Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3)
TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt Paragraph 12, GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T4)
Beisatz: Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des Paragraph 74, GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. (T5)
TE OGH 2009-09-15 5 Ob 101/09b
Auch; Beisatz: Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des Paragraph 91 c, GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s). (T6)
Beisatz: Das gilt naturgemäß auch für die planliche Darstellung der räumlichen Einschränkung einer einverleibten Grunddienstbarkeit. (T7)
TE OGH 2011-03-08 5 Ob 13/11i
Auch
TE OGH 2013-06-20 5 Ob 109/13k
Vgl
TE OGH 2014-02-21 5 Ob 24/14m
Auch; Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG und Paragraph 12, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. (T8)
Beisatz: Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des Paragraph 12, GBG nicht. (T9)
TE OGH 2019-04-25 5 Ob 31/19y
TE OGH 2019-10-22 5 Ob 167/19y
Beis wie T8
TE OGH 2021-04-20 5 Ob 41/21x
Vgl
TE OGH 2022-02-02 6 Ob 209/21k
Beisatz: Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, GBG handelt. (T10)
Beisatz: Hier: Ein in der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entsprechend festgelegter Wegeverlauf änderte sich im Lauf der zeit immer wieder. (T11)
TE OGH 2023-01-19 5 Ob 93/22w
Beis wie T4
TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s
Beisatz wie T5
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119604