Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119604

Entscheidungsdatum

28.01.2026

Geschäftszahl

1Ob28/04f; 5Ob48/08g; 5Ob37/09s; 5Ob101/09b; 5Ob13/11i; 5Ob109/13k; 5Ob24/14m; 5Ob31/19y; 5Ob167/19y; 5Ob41/21x; 6Ob209/21k; 5Ob93/22w; 8Ob129/25s

Norm

ABGB §481 Abs1

GBG §12 Abs2

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, GBG, nach der Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein sollen, genau bezeichnet werden müssen, hat grundbuchsrechtliche Bedeutung und mag die jeweils vorgenommene Beschreibung des Umfangs der Dienstbarkeit wegen deren mangelnder Bestimmtheit der Eintragung im Grundbuch entgegenstehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-12-14 1 Ob 28/04f

TE OGH 2008-04-15 5 Ob 48/08g

Vgl auch; Beisatz: Insbesondere aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG ergibt sich ein Bestimmtheitsgebot. (T1)

Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem Bestimmtheitsgebot entspricht, und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs erforderlich ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar, deren Beantwortung insbesondere vom Inhalt des zu verbüchernden Rechts und der die Eintragungsgrundlage bildenden Urkunde(n) abhängt. (T2)

Beisatz: Siehe auch 5 Ob 45/08s, 5 Ob 46/08p, 5 Ob 47/08k. (T3)

TE OGH 2009-04-28 5 Ob 37/09s

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für Dienstbarkeiten stellt Paragraph 12, GBG noch ein spezielles Bestimmtheitsgebot auf, das sowohl für das Grundbuchsgesuch als auch für die der beantragten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden gilt. (T4)

Beisatz: Aus den vorzulegenden Urkunden muss der räumliche Umfang der Dienstbarkeit klar ersichtlich sein, was in der Regel durch eine Urkunde im Sinn des Paragraph 74, GBG zu geschehen hat. In der Regel wird dazu die Beibringung eines Plans erforderlich sein. (T5)

TE OGH 2009-09-15 5 Ob 101/09b

Auch; Beisatz: Wenn sich der räumliche Umfang der Dienstbarkeit aus der farblichen Darstellung der Begrenzung in einem Lageplan ergibt, bildet die in einem Urkundenarchiv im Sinn des Paragraph 91 c, GOG eingestellte elektronische Schwarz/Weiß-Kopie dieses Lageplans keine taugliche Eintragungsgrundlage (so schon 5 Ob 37/09s). (T6)

Beisatz: Das gilt naturgemäß auch für die planliche Darstellung der räumlichen Einschränkung einer einverleibten Grunddienstbarkeit. (T7)

TE OGH 2011-03-08 5 Ob 13/11i

Auch

TE OGH 2013-06-20 5 Ob 109/13k

Vgl

TE OGH 2014-02-21 5 Ob 24/14m

Auch; Beisatz: Ob ein Gesuch auf Einverleibung einer Dienstbarkeit dem sich aus Paragraph 85, Absatz 2, GBG und Paragraph 12, Absatz 2, GBG ergebenden Bestimmtheitsgebot entspricht und ob der Anschluss einer planlichen Darstellung des Verlaufs des Servitutswegs im Einzelfall erforderlich ist, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar. (T8)

Beisatz: Art und Umfang des Servitutsrechts sind ausreichend dadurch bestimmt, dass das „Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art“, also ohne Einschränkung auf Fahrzeuge bestimmter Größe und Spurbreite, auf der dienenden Liegenschaft zu dulden ist. Der Festlegung einer Wegbreite in der Eintragungsgrundlage bedurfte es diesfalls zur Herstellung der Voraussetzungen des Paragraph 12, GBG nicht. (T9)

TE OGH 2019-04-25 5 Ob 31/19y

TE OGH 2019-10-22 5 Ob 167/19y

Beis wie T8

TE OGH 2021-04-20 5 Ob 41/21x

Vgl

TE OGH 2022-02-02 6 Ob 209/21k

Beisatz: Auch bei einem bereits in der Natur vorhandenen Weg ist nicht stets davon auszugehen, dass es sich dabei um eine Servitut im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, GBG handelt. (T10)

Beisatz: Hier: Ein in der seinerzeitigen Vereinbarung nicht entsprechend festgelegter Wegeverlauf änderte sich im Lauf der zeit immer wieder. (T11)

TE OGH 2023-01-19 5 Ob 93/22w

Beis wie T4

TE OGH 2026-01-28 8 Ob 129/25s

Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119604