Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119571

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Geschäftszahl

1Ob200/04z; 1Ob68/25v

Norm

AHG §1 Cc

AHG §1 Cd3

ABGB §1311 römisch zwei c

Rechtssatz

Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-11-23 1 Ob 200/04z

TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119571