OGH
RS0119571
31.07.2025
1Ob200/04z; 1Ob68/25v
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3
ABGB §1311 römisch zwei c
Die vom Landesgesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Einräumung eines subjektiven öffentlichen Rechts bestimmter Personen (insbesondere die Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung) stellt ein wichtiges Indiz für die Einbeziehung in den personellen Schutzbereich einer öffentlich-rechtlichen Norm dar. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, die Verweigerung subjektiver öffentlicher Rechte, insbesondere die fehlende Parteistellung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, etwa einem Bauverfahren, bedeutete stets, dass der Schutz dieser Personen von den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht einmal mitbezweckt sei.
TE OGH 2004-11-23 1 Ob 200/04z
TE OGH 2025-07-31 1 Ob 68/25v
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119571