Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.11.2004

Geschäftszahl

15Os75/04

Norm

KO §177;

StGB §151 Abs3;

StGB §156;

StGB §167;

Rechtssatz

Tatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des Paragraph 151, Absatz 3, StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 177, KO unterliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/11/18 15 Os 75/04

Rechtssatznummer

RS0119506