OGH
18.11.2004
15Os75/04
KO §177;
StGB §151 Abs3;
StGB §156;
StGB §167;
Tatkenntnis des Konkursgerichtes, des Ausgleichsgerichtes, des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters stehen der Rechtzeitigkeit tätiger Reue nicht entgegen, weil es sich dabei nicht um zur Strafverfolgung berufene Institutionen im Sinn des Paragraph 151, Absatz 3, StGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass das Konkursgericht einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 177, KO unterliegt.
TE OGH 2004/11/18 15 Os 75/04
RS0119506