Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

9Ob41/04a

Norm

ÖNorm B 2110 Pkt2.4;

Rechtssatz

Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/11/17 9 Ob 41/04a

Veröff: SZ 2004/160

Rechtssatznummer

RS0119580