OGH
17.11.2004
9Ob41/04a
ÖNorm B 2110 Pkt2.4;
Gemäß Punkt 2.4 ("Erklärung des Auftragnehmers") bestätigt der Auftragnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zwar, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen. Doch kann dieser Satz nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustandegekommen ist.
TE OGH 2004/11/17 9 Ob 41/04a
Veröff: SZ 2004/160
RS0119580