OGH
RS0119685
11.11.2004
8ObS15/04w; 8ObS7/19s
ABGB §879 BIIo; IESG §3c Z3
Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach Paragraph 25, KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).
TE OGH 2004-11-11 8 ObS 15/04w
TE OGH 2019-06-27 8 ObS 7/19s
Auch
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119685