Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119685

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Geschäftszahl

8ObS15/04w; 8ObS7/19s

Norm

ABGB §879 BIIo; IESG §3c Z3

Rechtssatz

Vereinbarungen, soweit damit (sonst nicht bestehende) Verpflichtungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds begründet werden sollen, sind rechtsmissbräuchlich und damit im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (Hier: Sittenwidrige Vereinbarung zwischen Masseverwalter und Arbeitnehmer nach Schließung des Unternehmens während des Karenzgeldbezugs über die Beendigung des Karenzurlaubs, damit die Arbeitnehmerin wegen ihres gleichzeitigen Austritts nach Paragraph 25, KO die Kündigungsentschädigung vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds erhält).

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-11-11 8 ObS 15/04w

TE OGH 2019-06-27 8 ObS 7/19s

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119685