Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119684

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Geschäftszahl

8ObS15/04w; 8ObS8/06v; 8ObS4/07g; 8ObA26/13a; 8ObS5/13p; 9ObA3/16f; 9ObA67/19x; 8Obs5/23b

Norm

ABGB §1162b

AngG §29 II3

IO §25

KO §25 Abs1

Rechtssatz

Der nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer leitet seine Ansprüche aus Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162 b, ABGB) ab. Er ist daher auf den dort genannten Zeitraum, nämlich jenen, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch "ordnungsgemäße Kündigung" des Arbeitsverhältnisses hätte verstreichen müssen, beschränkt. Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre und ist daher so zu stellen, als ob sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung durch den Masseverwalter beendet worden wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-11-11 8 ObS 15/04w

TE OGH 2006-07-13 8 ObS 8/06v

nur: Ob und in welchem Umfang der Dienstnehmer Anspruch auf "Kündigungsentschädigung" hat, hängt daher davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Dienstverhältnisses vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Der Arbeitnehmer soll das bekommen, was ihm ohne seine berechtigte Auflösungserklärung zugekommen wäre. (T1)

Beisatz: Hier: Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist. (T2)

TE OGH 2007-02-22 8 ObS 4/07g

Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst daher nicht nur das laufende Entgelt, vielmehr ist der Arbeitnehmer auch dafür zu entschädigen, dass während der fiktiven Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung ein neuer Urlaubsanspruch oder ein (höherer) Anspruch auf Abfertigung („alt") entstanden wäre. (T3)

TE OGH 2013-05-28 8 ObA 26/13a

Vgl auch

TE OGH 2013-08-30 8 ObS 5/13p

Auch; Beisatz: Die Kündigungsentschädigung umfasst auch eine resultierende Abfertigungsdifferenz, wenn innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist eine kollektivvertragliche Gehaltserhöhung in Kraft getreten wäre, die bei regelrechter Arbeitgeberkündigung zu einem höheren Anspruch auf Abfertigung („alt“) geführt hätte. (T4)

Veröff: SZ 2013/80

TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f

TE OGH 2019-06-25 9 ObA 67/19x

Beisatz: Hier: Austritt nach Paragraph 25, IO während der Karenz nach Paragraph 15, Absatz eins, MSchG. (T5)

TE OGH 2024-06-26 8 Obs 5/23b

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119684