OGH
RS0119516
11.11.2004
2Ob185/04a; 1Ob64/18w
EheG §82 Abs1 Z1
Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.
TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a
TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w
nur: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG. (T1); Beisatz: Die Erfüllung der hypothekarisch gesicherten Zahlungsverpflichtung des Geschenkgebers kann eine Gegenleistung sein. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119516