Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119516

Entscheidungsdatum

11.11.2004

Geschäftszahl

2Ob185/04a; 1Ob64/18w

Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG. Eine Schenkung unter einer Auflage (hier: lebenslängliches Wohnrecht) bleibt aber eine Schenkung, nur wird der Wert durch die Auflage vermindert.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-11-11 2 Ob 185/04a

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 64/18w

nur: Im Falle einer gemischten Schenkung fällt nur der Teil der Sache, der mangels äquivalenter Gegenleistung als geschenkt anzusehen ist, unter die Ausnahme des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG. (T1); Beisatz: Die Erfüllung der hypothekarisch gesicherten Zahlungsverpflichtung des Geschenkgebers kann eine Gegenleistung sein. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119516