Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0119528
Entscheidungsdatum
09.11.2004
Geschäftszahl
5Ob227/04z; 5Ob122/05k; 5Ob241/09s; 5Ob172/10w; 5Ob83/11h; 5Ob43/11a; 3Ob158/11y; 5Ob59/14h; 5Ob210/13p; 5Ob149/14v; 5Ob53/15b; 5Ob192/15v; 5Ob224/15z; 5Ob117/16s; 5Ob105/16a; 5Ob49/18v; 5Ob41/18t; 5Ob38/19b; 5Ob45/19g; 5Ob72/19b
Norm
ABGB §523 Cc; WEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz
Bei der Frage der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist zunächst auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Widmung abzustellen. Wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit-und Wohnungseigentümern getroffen wurde, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung, wenn dabei die Grenzen des Verkehrsüblichen überschritten werden. Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls.
Entscheidungstexte
TE OGH 2004-11-09 5 Ob 227/04z
TE OGH 2005-07-12 5 Ob 122/05k
TE OGH 2009-11-24 5 Ob 241/09s
Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T1)
Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T2)
Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T3)
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 172/10w
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2011-05-26 5 Ob 83/11h
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2011-05-26 5 Ob 43/11a
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2011-11-08 3 Ob 158/11y
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T4)
TE OGH 2014-04-23 5 Ob 59/14h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T5)
TE OGH 2014-05-20 5 Ob 210/13p
Auch; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T6)
TE OGH 2014-09-26 5 Ob 149/14v
Auch
TE OGH 2015-05-19 5 Ob 53/15b
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/48
TE OGH 2015-10-30 5 Ob 192/15v
Auch
TE OGH 2016-04-20 5 Ob 224/15z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
TE OGH 2016-07-11 5 Ob 117/16s
Vgl auch
TE OGH 2016-08-25 5 Ob 105/16a
Vgl aber; Beisatz: Da die Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit‑ und Wohnungseigentümer über die Widmung eines bestimmten Objekts nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB bei in der Regel weitgehend objektiver Betrachtung zu erfolgen hat, kann insoweit, nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium, auch die Verkehrsüblichkeit für die Beurteilung mit herangezogen werden, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs‑ bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht. Diese Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung wird dann im bisher geübten Sinn eines Vorher‑Nachher‑Vergleichs bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung eine nur untergeordnete, bei der Beurteilung der Reichweite besonders spezifischer Widmungen eine wichtigere, nie aber eine allein entscheidende Rolle spielen. (T7)
TE OGH 2018-04-10 5 Ob 49/18v
nur: Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 41/18t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
TE OGH 2019-05-21 5 Ob 38/19b
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
TE OGH 2019-05-21 5 Ob 45/19g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
TE OGH 2019-06-13 5 Ob 72/19b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119528