Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119548

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

6Ob151/04f; 6Ob269/04h; 3Ob203/04f; 7Ob185/04p; 3Ob14/05p; 10Ob5/05s; 10Ob29/05w; 7Ob86/05f; 1Ob171/05m; 6Ob263/04a; 10Ob36/08d; 10Ob6/10w; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10Ob25/10i; 10Ob51/12s; 10Ob60/12i; 10Ob6/16d

Norm

UVG §2 Abs1; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3; Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4, Verordnung (EG) Nr 859 aus 2003, des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige Art1; Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg; Verordnung (EU) Nr 1231 aus 2010, zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allg

Rechtssatz

Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-10-21 6 Ob 151/04f

TE OGH 2004-11-25 6 Ob 269/04h

TE OGH 2004-11-24 3 Ob 203/04f

TE OGH 2004-12-15 7 Ob 185/04p

Auch

TE OGH 2005-01-26 3 Ob 14/05p

TE OGH 2005-02-18 10 Ob 5/05s

Auch

TE OGH 2005-03-22 10 Ob 29/05w

TE OGH 2005-06-08 7 Ob 86/05f

TE OGH 2005-12-13 1 Ob 171/05m

Beisatz: Der erforderliche Gemeinschaftsbezug kann darin liegen, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, sowie der vormaligen Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (10 Ob 60/03a mwN). (T1)

TE OGH 2005-02-17 6 Ob 263/04a

Auch; Beisatz: Hier: Der einzige Auslandsbezug war die polnische Staatsbürgerschaft der Beteiligten. Eine Beziehung zu einem weiteren Mitgliedsstaat, wie sie die zitierte Verordnung verlangt, lag bis 30. 4. 2004 nicht vor.Für die Zeit ab 1. 5. 2005 gilt infolge des Beitritts Polens zur EU, dass ein polnischer Staatsbürger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt. Familienleistungen wie Unterhaltsvorschüsse stehen daher seinen im Haushalt der obsorgeberechtigten in Österreich wohnhaften Mutter lebenden Kindern grundsätzlich zu, weil der erforderliche Gemeinschaftsbezug zu bejahen ist und nicht der Fall vorliegt, dass der Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweist. (T2)

TE OGH 2008-11-04 10 Ob 36/08d

Auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2010-02-09 10 Ob 6/10w

Auch; Beisatz: Soweit kein besonderes bilaterales Abkommen anzuwenden ist, unterliegen Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen nach Artikel eins, der VO (EG) 859 aus 2003, dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3, VO (EWG) 1408/71, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation zumindest mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Österreich hat darüber hinaus im Anhang zur VO (EG) 859 aus 2003, den Anspruch auf Familienleistungen (und damit auch für Unterhaltsvorschüsse) für Drittstaatsangehörige davon abhängig gemacht, dass diese die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen. (T3)

Beisatz: Ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss gemäß Artikel eins, der VO 859 aus 2003, in Verbindung mit Artikel 3, der VO 1408/71 ist zu bejahen, wenn die drittstaatsangehörige Mutter einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, während der drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme gewechselt ist. (T4)

TE OGH 2010-03-02 10 Ob 9/10m

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Mit der VO (EG) 859 aus 2003, werden Drittstaatsangehörige nicht EU- bzw EWR-Bürgern generell gleichgestellt, sondern nur in Bezug auf grenzüberschreitende Bewegungen innerhalb der EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten. (T5)

TE OGH 2010-03-23 10 Ob 12/10b

Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es ist kein österreichischer Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn das Kind und beide Elternteile Staatsbürger eines Drittstaats sind und sowohl das Kind als auch beide Elternteile ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben, sei es von Geburt an oder aufgrund direkten Zuzugs aus dem Drittstaat. In diesem Fall fehlt es nämlich am (Wanderarbeitnehmer-)Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat, der erst den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 859 aus 2003, eröffnen würde. (T6)

TE OGH 2010-06-01 10 Ob 25/10i

Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage für Drittstaatsangehörige hat sich durch die neue Koordinierungsverordnung VO (EG) 883 aus 2004, keine Änderung ergeben, da der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnung (Artikel 2,) Drittstaatsangehörige nicht erfasst. Nach Artikel 90, Absatz eins, Litera a, der VO (EG) 883 aus 2004, gilt vielmehr für die in VO (EG) 859 aus 2003, einbezogenen Drittstaatsangehörigen weiterhin die VO (EWG) 1408/71. (T7)

TE OGH 2013-02-26 10 Ob 51/12s

Auch

TE OGH 2013-06-25 10 Ob 60/12i

Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Die VO (EU) 1231 aus 2010, ist am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und hat die frühere Drittstaatsangehörigenverordnung VO (EG) 859 aus 2003, abgelöst. Angehörige eines Drittstaats, können ihr Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen schon deshalb nicht mit Erfolg auf die VO (EU) 1231 aus 2010, stützen, weil Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ausgenommen sind. Darüber hinaus sind Drittstaatsangehörige auch nach der VO (EU) 1231 aus 2010, EU‑Bürgern nicht generell gleichgestellt, sondern nur in Bezug auf grenzüberschreitende Bewegungen innerhalb der EU‑Mitgliedstaaten, wodurch ein Bezug zu zumindest zwei Mitgliedstaaten hergestellt wird. (T8)

TE OGH 2016-05-10 10 Ob 6/16d

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119548