Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119456

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Geschäftszahl

8ObA53/04h; 9ObA156/07t; 9ObA163/08y; 8ObA74/10f; 9ObA54/12z; 8ObA46/16x; 9ObA13/16a; 8ObA7/21v; 9ObA23/23g

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-10-20 8 ObA 53/04h

Veröff: SZ 2004/151

TE OGH 2007-11-28 9 ObA 156/07t

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof interpretierte schon in der Entscheidung 8 ObA 53/04h Paragraph 15, Absatz 3, AVRAG dahin, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung die durch die Bestimmung geschaffene Kündigungsanfechtungsmöglichkeit für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ausschloss. (T1)

TE OGH 2009-08-04 9 ObA 163/08y

Vgl

TE OGH 2010-11-04 8 ObA 74/10f

TE OGH 2012-08-22 9 ObA 54/12z

Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension besitzt, idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist. (T2)

Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften decken kann. (T3)

TE OGH 2016-08-17 8 ObA 46/16x

TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a

TE OGH 2021-03-25 8 ObA 7/21v

Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2023-04-27 9 ObA 23/23g

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119456