OGH
RS0119456
27.04.2023
8ObA53/04h; 9ObA156/07t; 9ObA163/08y; 8ObA74/10f; 9ObA54/12z; 8ObA46/16x; 9ObA13/16a; 8ObA7/21v; 9ObA23/23g
ArbVG §105 Abs3 Z2
Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz nicht generell und jedenfalls auszuschließen, doch ist wegen der vom Gesetzgeber tolerierten Einkommenseinbußen, die mit jeder Pensionierung verbunden sind, und der Vorhersehbarkeit der Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen.
TE OGH 2004-10-20 8 ObA 53/04h
Veröff: SZ 2004/151
TE OGH 2007-11-28 9 ObA 156/07t
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof interpretierte schon in der Entscheidung 8 ObA 53/04h Paragraph 15, Absatz 3, AVRAG dahin, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung die durch die Bestimmung geschaffene Kündigungsanfechtungsmöglichkeit für jene Arbeitnehmer, die das Regelpensionsalter erreicht haben, ausschloss. (T1)
TE OGH 2009-08-04 9 ObA 163/08y
Vgl
TE OGH 2010-11-04 8 ObA 74/10f
TE OGH 2012-08-22 9 ObA 54/12z
Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf Pensionierungen nimmt der Gesetzgeber einen gewissen Einkommensverlust bewusst in Kauf. Deshalb ist eine Kündigung infolge des Umstands, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Alterspension besitzt, idR nicht sozialwidrig, dies besonders dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung noch zusätzlich durch betriebliche Pensionsleistungen abgesichert ist. (T2)
Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenserhaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezugs aus der künftigen Pension allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften decken kann. (T3)
TE OGH 2016-08-17 8 ObA 46/16x
TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a
TE OGH 2021-03-25 8 ObA 7/21v
Beis wie T2; Beis wie T3
TE OGH 2023-04-27 9 ObA 23/23g
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119456