Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119483

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

3Ob231/04y; 6Ob40/18b; 4Ob71/23d

Norm

ABGB §97

EO §382e

Rechtssatz

Der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB ist ein Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, der den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor einer Räumungsklage schützen soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen wird. Als eine solche Entziehung kommt die Beendigung des der Wohnungsbenützung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses in Betracht, wie etwa die Aufkündigung eines Mietverhältnisses, der Verkauf oder die Belastung des Wohnobjekts, aber auch rein tatsächliches Verhalten, wie etwa die Behinderung des Zutritts der Wohnung durch Aussperren oder Anwendung körperlicher Gewalt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-10-20 3 Ob 231/04y

Veröff: SZ 2004/150

TE OGH 2018-03-28 6 Ob 40/18b

Auch

TE OGH 2023-06-27 4 Ob 71/23d

vgl; Beisatz: In Ermangelung der aufrechten Verfügungsbefugnis über die Wohnung kein Wohnungserhaltungsanspruch mehr. (T1)

Beisatz: hier: Befristung des Mietvertrags ohne Wissen des Ehegatten. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119483