Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119444

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Geschäftszahl

1Ob296/03s; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob87/19d; 1Ob54/24h

Norm

AHG §1 Abs2 Ba

AHG §1 Abs2 F

AHG §9 Abs5

SchUG §44a

Rechtssatz

Der für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s

Veröff: SZ 2004/145

TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h

Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1);

Veröff: SZ 2015/58

TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g

Vgl; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T2)

TE OGH 2019-05-27 1 Ob 87/19d

Vgl auch; Beisatz: Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig. (T3)

TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h

Beisatz wie T2: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T4)

Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119444