OGH
RS0119444
27.05.2024
1Ob296/03s; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob87/19d; 1Ob54/24h
AHG §1 Abs2 Ba
AHG §1 Abs2 F
AHG §9 Abs5
SchUG §44a
Der für die Dauer einer Schulsportwoche von den Verantwortlichen eines Bundesrealgymnasiums mit der sportlichen Ausbildung (hier: Kajak-Kurs) der Schüler betraute selbständige Unternehmer ist Organ, das vom dabei geschädigten Schüler nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.
TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s
Veröff: SZ 2004/145
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h
Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T1);
Veröff: SZ 2015/58
TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g
Vgl; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T2)
TE OGH 2019-05-27 1 Ob 87/19d
Vgl auch; Beisatz: Der Betreiber eines Hochseilparks ist bei der Einweisung und Einschulung sowie nachfolgender Beaufsichtigung der Schüler im Rahmen einer Schulsportwoche als Organ des Bundes tätig. (T3)
TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h
Beisatz wie T2: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T4)
Beisatz: Die aus dem Beherbergungsvertrag geschuldeten Leistungen (Unterbringung, Verpflegung, Reinigung uÄ) stehen in keinem ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Schule, nämlich dem Unterricht und der Aufsicht über die Schüler. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119444