OGH
29.09.2004
9ObA100/04b
ArbVG §64 Abs1;
ArbVG §66 Abs4;
Die in Paragraph 66, Absatz 4, ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.
TE OGH 2004/09/29 9 ObA 100/04b
RS0119397