Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Geschäftszahl

9ObA100/04b

Norm

ArbVG §64 Abs1;

ArbVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die in Paragraph 66, Absatz 4, ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/09/29 9 ObA 100/04b

Rechtssatznummer

RS0119397