OGH
RS0119449
21.10.2025
1Ob233/03a; 8Ob56/15s; 6Ob147/18p; 2Ob119/21w; 8Ob106/21b; 10ObS95/25f
BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6
Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.
TE OGH 2004-08-12 1 Ob 233/03a
Veröff: SZ 2004/119
TE OGH 2015-05-27 8 Ob 56/15s
Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)
TE OGH 2018-08-31 6 Ob 147/18p
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2021-11-25 2 Ob 119/21w
Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
TE OGH 2021-11-29 8 Ob 106/21b
Vgl
TE OGH 2025-10-21 10 ObS 95/25f
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119449