Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119442

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

1Ob204/03m; 3Ob90/11y; 5Ob48/20z; 3Ob48/20k; 9Ob113/22s; 8Ob2/23m

Norm

ZPO §499 Abs2

ZPO §519 Abs1 Z2 H

Rechtssatz

In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz, und trotz der eingetretenen Rechtskraft ist das Erstgericht an die Rechtsansicht der zweiten Instanz nicht gebunden, wenn der Oberste Gerichtshof diese bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils überprüft und nicht gebilligt hat. Dieser Vorrang der Jurisdiktion des Obersten Gerichtshofes macht es daher deutlich, dass es diesem auch nicht verwehrt sein kann, einen von den Parteien nicht bekämpften oder nicht bekämpfbaren Aufhebungsbeschluss infolge eines im weiteren Rechtsgang erhobenen zulässigen Rechtsmittels als nichtig aufzuheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-08-12 1 Ob 204/03m

Veröff: SZ 2004/117

TE OGH 2011-10-12 3 Ob 90/11y

nur: In dem nach Aufhebung durch das zweitinstanzliche Gericht fortgesetzten Verfahren sind Revision und Revisionsgründe nicht deshalb beschränkt, weil ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht beigefügt wurde. (T1)

TE OGH 2020-07-21 5 Ob 48/20z

nur T1; nur: Der wenngleich rechtskräftige Aufhebungsbeschluss bindet nun die Gerichte 1. und 2. Instanz. (T2)

TE OGH 2020-11-04 3 Ob 48/20k

Vgl; nur T2

TE OGH 2023-02-16 9 Ob 113/22s

Vgl; nur T1; nur T2

TE OGH 2023-03-29 8 Ob 2/23m

vergleiche aber; Beisatz: Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Notwendigkeit der Aufhebung des Ersturteils, jedoch mit einer vom Berufungsgericht abweichenden Begründung, so ist dem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zwar der Erfolg zu versagen, die Vorinstanzen – und auch der Oberste Gerichtshof selbst – im weiteren Verfahren analog Paragraph 511, ZPO aber an die in der bestätigenden Entscheidung vom Obersten Gerichtshof eingenommene Rechtsansicht gebunden. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119442