Gericht

OLG Wien

Entscheidungsdatum

05.08.2004

Geschäftszahl

27Kt165/04 (27Kt205/04)

Norm

KartG §42b, 34;

Rechtssatz

Im Bauspargeschäft ist auf der Einlagenseite (zumindest noch) von einem eigenen Markt auszugehen, auf der Kreditseite besteht Substitutionsbarkeit mit anderen Kreditformen der Wohnraumfinanzierung.

Entscheidungstexte

TE OLG Wien 2004/08/05 27 Kt 165/04

Rechtssatznummer

RW0000162