OGH
21.07.2004
3Ob97/04t
UWG §1 A;
VerG 2002 §1;
Die Namensführung eines Vereins gegenüber staatlichen Einrichtungen im Allgemeinen und der Vereinsbehörde im Besonderen, daher auch die Beibehaltung eines bestimmten Namens, was dessen fortgesetzte Speicherung im Vereinsregister zur Folge hat, erfolgt grundsätzlich nicht zu Wettbewerbszwecken. Die Evidenthaltung ausgewählter Vereinsdaten dient der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die Vereinsbehörde einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Verein und Behörde sowie der Information der Öffentlichkeit über bestimmte außenwirksame Tatsachen.
TE OGH 2004/07/21 3 Ob 97/04t
RS0119162