Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2004

Geschäftszahl

3Ob97/04t

Norm

UWG §1 A;

VerG 2002 §1;

Rechtssatz

Die Namensführung eines Vereins gegenüber staatlichen Einrichtungen im Allgemeinen und der Vereinsbehörde im Besonderen, daher auch die Beibehaltung eines bestimmten Namens, was dessen fortgesetzte Speicherung im Vereinsregister zur Folge hat, erfolgt grundsätzlich nicht zu Wettbewerbszwecken. Die Evidenthaltung ausgewählter Vereinsdaten dient der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben durch die Vereinsbehörde einschließlich des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen Verein und Behörde sowie der Information der Öffentlichkeit über bestimmte außenwirksame Tatsachen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/07/21 3 Ob 97/04t

Rechtssatznummer

RS0119162