OGH
RS0119116
03.08.2021
8ObS8/04s; 8ObS14/04y; 8ObS7/05w; 8ObS7/07y; 8ObS12/14v; 8ObS12/20b
IESG §3a Abs2 Z5
Die "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll. Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann.
TE OGH 2004-06-24 8 ObS 8/04s
TE OGH 2004-11-25 8 ObS 14/04y
TE OGH 2005-04-28 8 ObS 7/05w
TE OGH 2007-10-11 8 ObS 7/07y
nur: Die "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll. (T1)
TE OGH 2014-10-30 8 ObS 12/14v
TE OGH 2021-08-03 8 ObS 12/20b
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/74
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119116