Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119116

Entscheidungsdatum

03.08.2021

Geschäftszahl

8ObS8/04s; 8ObS14/04y; 8ObS7/05w; 8ObS7/07y; 8ObS12/14v; 8ObS12/20b

Norm

IESG §3a Abs2 Z5

Rechtssatz

Die "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll. Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-06-24 8 ObS 8/04s

TE OGH 2004-11-25 8 ObS 14/04y

TE OGH 2005-04-28 8 ObS 7/05w

TE OGH 2007-10-11 8 ObS 7/07y

nur: Die "Austrittspflicht" des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zu Lasten des Fonds gehen soll. (T1)

TE OGH 2014-10-30 8 ObS 12/14v

TE OGH 2021-08-03 8 ObS 12/20b

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/74

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119116