Gericht

AUSL EGMR, OGH

Rechtssatznummer

RS0125177

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

Bsw59320/00; Bsw78060/01; Bsw36919/02 (Bsw23373/03); Bsw12268/03; Bsw48009/08; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw40660/08 (Bsw60641/08); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); Bsw51151/06 (Bsw6490/07; Bsw59631/090); Bsw8772/10; 6Ob98/18g; 15Os96/18h (15Os97/18f); 6Ob52/20w; Bsw201/17; Bsw41288/15

Norm

MRK Art8 IV3e

MRK Art10

Rechtssatz

Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Artikel 10, EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen.

Entscheidungstexte

TE AUSL EGMR, OGH 2004-06-24 Bsw 59320/00

Bemerkung: Hannover gegen Deutschland (T1a); Veröff: NL 2004,144

TE AUSL EGMR 2008-10-14 Bsw 78060/01

Vgl; Veröff: NL 2008,287

TE AUSL EGMR 2008-11-25 Bsw 36919/02

Vgl; nur: Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Artikel 10, EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. (T1)

Veröff: NL 2008,345

TE AUSL EGMR 2009-07-23 Bsw 12268/03

Vgl auch; Veröff: NL 2009,223

TE AUSL EGMR 2011-05-10 Bsw 48009/08

Auch; Beisatz: Der durch Artikel 10, MRK gewährte Schutz kann zugunsten von Artikel 8, MRK aufgegeben werden, wenn die betreffenden Informationen privater oder intimer Natur sind und kein öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung besteht. (Bem: Mosley gg. das Vereinigte Königreich) (T2)

Veröff: NL 2011,136

TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07

nur T1; NL 2012,3

TE AUSL EGMR 2012-01-17 Bsw 33497/07

Auch; nur T1; Veröff: NL 2012,28

TE AUSL EGMR 2012-02-07 Bsw 40660/08

Auch; nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. (T3)

Veröff: NL 2012,45

TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07

Auch; Veröff: NL 2012,187

TE AUSL EGMR 2012-12-04 Bsw 51151/06

nur: Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. (T4)

Veröff: NL 2012,390

TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 8772/10

Vgl auch; Beisatz: Der Informationswert eines Fotos kann im Lichte des Artikels beurteilt werden, den es begleitet und illustriert. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T5)

Veröff: NL 2013, 322

TE OGH 2018-08-31 6 Ob 98/18g

Auch

TE OGH 2018-09-26 15 Os 96/18h

Auch

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 52/20w

Vgl; Beis wie T5

TE AUSL 2020-01-20 Bsw 201/17

vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Artikel 10, EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T6)

TE AUSL 2020-01-14 Bsw 41288/15

vgl; Beisatz: Das Posten von Fotos von Stimmzetteln ist ein Verhalten, das eine Form der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Wenn eine politische Partei die Wählerinnen und Wähler dazu aufruft, bei einem Referendum einen ungültigen Stimmzettel abzugeben und eine App zur Verfügung stellt, mit der Fotos des Stimmzettels gepostet werden können, so fällt dies daher in den Anwendungsbereich von Artikel 10, EMRK. (Magyar Kétfarkú Kutya Párt gg Ungarn) (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0125177