Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119188

Entscheidungsdatum

23.06.2004

Geschäftszahl

9ObA19/04s; 10Ob81/11a; 8ObA80/19a

Norm

ABGB §97; GmbHG §19; HGB §161 Abs2; HGB §170

Rechtssatz

Aus der Regel des §170 HGB in Verbindung mit §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-06-23 9 ObA 19/04s

TE OGH 2011-08-30 10 Ob 81/11a

Vgl; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist (Anspruch nach Paragraph 97, ABGB). (T1)

TE OGH 2020-12-18 8 ObA 80/19a

Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119188