Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119112

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Geschäftszahl

10ObS83/04k; 10ObS34/11i; 10ObS191/13f; 10ObS62/21x; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b

Norm

BPGG §3 Abs1

BPGG §3a Abs1

GSVG §149

Rechtssatz

Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht daher nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-06-21 10 ObS 83/04k

TE OGH 2011-05-03 10 ObS 34/11i

Auch

TE OGH 2014-01-28 10 ObS 191/13f

nur: Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T1)

TE OGH 2021-06-22 10 ObS 62/21x

nur T1

TE OGH 2021-10-19 10 ObS 145/21b

TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b

nur T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119112