OGH
RS0119112
24.07.2023
10ObS83/04k; 10ObS34/11i; 10ObS191/13f; 10ObS62/21x; 10ObS145/21b; 10ObS137/22b
BPGG §3 Abs1
BPGG §3a Abs1
GSVG §149
Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. Dass der Kläger daneben auch noch Beziehungen zu Österreich unterhielt, ändert nichts an der Tatsache, dass er in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht daher nicht.
TE OGH 2004-06-21 10 ObS 83/04k
TE OGH 2011-05-03 10 ObS 34/11i
Auch
TE OGH 2014-01-28 10 ObS 191/13f
nur: Wenn sich ein Pensionsberechtigter mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Der Auslandsaufenthalt überwiegt in einem solchen Fall eindeutig. (T1)
TE OGH 2021-06-22 10 ObS 62/21x
nur T1
TE OGH 2021-10-19 10 ObS 145/21b
TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b
nur T1
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119112