OGH
21.06.2004
10Ob23/03k
PresseförderungsG 1985 allg;
Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte machen ganz deutlich, dass im PresseförderungsG 1985 ein Zusammenhang zwischen der Förderung und einem bestimmten Zeitraum normiert wird, der im Normalfall das vor der jeweiligen Antragstellung gelegene Kalenderjahr ist. Dass die besondere Förderung ein Beitrag "zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern" ist, führt nicht zu einer sachlichen Rechtfertigung der Verweigerung der Gewährung der Subvention, wenn die Zeitung nach dem Förderungsjahr eingestellt wird, für das um die besondere Förderung angesucht und alle Voraussetzungen des PresseförderungsG 1985 erfüllt sind.
TE OGH 2004/06/21 10 Ob 23/03k
RS0119108