OGH
16.06.2004
13Os60/04; 14Os71/04; 13Os83/04; 15Os9/06x; 13Os100/07s; 12Os118/07f; 12Os48/08p; 12Os73/08i
SMG §28 Abs2 A; SMG §28 Abs4 Z3 A; SMG §28 Abs6 A; SMG §28a Abs1;
SMG §28a Abs2; SMG §28a Abs4; SMG §28b; StGB §15 Abs2 B3
Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Gleiches gilt für die "Übermenge" im Sinn des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, (allenfalls Absatz 3, erster Fall und) Absatz 4, Ziffer 3, SMG noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen.
TE OGH 2004/06/16 13 Os 60/04
TE OGH 2004/07/13 14 Os 71/04
Auch; nur: Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall Absatz 3, erster Fall SMG noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T1)
TE OGH 2004/08/25 13 Os 83/04
nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Die Weitergabe dieses auf die Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer muss zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T2)
TE OGH 2007/01/22 15 Os 9/06x
Auch; nur T1
TE OGH 2007/10/03 13 Os 100/07s
nur: Das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T3)
TE OGH 2007/10/18 12 Os 118/07f
Auch
TE OGH 2008/05/15 12 Os 48/08p
Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,). (T4)
TE OGH 2008/06/19 12 Os 73/08i
Vgl; Beis wie T4
RS0119078