Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Geschäftszahl

11Os45/04

Norm

StPO §2 Abs4;

Rechtssatz

Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, den zur Antragstellung Berechtigten zur Stellung eines solchen Antrages aufzufordern oder ihn zu befragen, ob er einen solchen Antrag stellt oder nicht. Doch ist nach dem Gesetz eine derartige Anfrage durch das zur Entscheidung über mehrere weitere Anklagepunkte berufene Gericht andererseits auch nicht ausgeschlossen und ist in solchen Fällen auch ein Endzeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Strafverfolgung (anders als gemäß Paragraph 2, Absatz 5, vorletzter Satz StPO für die Erteilung einer Verfolgungsermächtigung bei Ermächtigungsdelikten) nicht bestimmt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/05/25 11 Os 45/04

Rechtssatznummer

RS0119081