Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Geschäftszahl

11Os45/04

Norm

StPO §2 Abs4;

Rechtssatz

Der Verfolgungsantrag muss nicht ausdrücklich an die Staatsanwaltschaft adressiert sein, es genügt die entsprechende Erklärung vor einer Sicherheitsbehörde mit dem Antrag auf strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Person.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/05/25 11 Os 45/04

Rechtssatznummer

RS0119080