OGH
25.05.2004
11Os45/04
StPO §2 Abs4;
Der Verfolgungsantrag muss nicht ausdrücklich an die Staatsanwaltschaft adressiert sein, es genügt die entsprechende Erklärung vor einer Sicherheitsbehörde mit dem Antrag auf strafrechtliche Verfolgung einer bestimmten Person.
TE OGH 2004/05/25 11 Os 45/04
RS0119080