OGH
RS0118990
31.05.2023
4Ob36/04d; 4Ob228/06t; 4Ob217/06z; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 17Ob14/10y; 4Ob110/10w; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob94/13x; 4Ob110/13z; 4Ob176/13f; 4Ob222/16z; 4Ob80/19x; 4Ob223/19a; 4Ob27/20d; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a
MSchG §10 Abs2
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2
UWG §1 D3b
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc
Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.
TE OGH 2004-05-25 4 Ob 36/04d
TE OGH 2006-12-19 4 Ob 228/06t
TE OGH 2007-02-13 4 Ob 217/06z
TE OGH 2008-12-16 17 Ob 28/08d
Auch
TE OGH 2009-09-22 17 Ob 15/09v
Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T1)
Veröff: SZ 2009/125
TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y
Auch
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w
Auch; nur: Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. (T2)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x
Auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nicht registriertes Unternehmenskennzeichen mit hoher Bekanntheit. (T3)
Veröff: SZ 2012/28
TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4)
TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x
Vgl auch
TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z
Vgl auch; Beis wie T1; nur: Eine bekannte Marke ist nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5)
TE OGH 2013-12-17 4 Ob 176/13f
nur: Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T6)
Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T7)
Beisatz: Hier: Schloss Schönbrunn. (T8)
TE OGH 2017-01-24 4 Ob 222/16z
Auch
TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x
Vgl; Beisatz: Für eine Rufausbeutung reicht es aber nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden. (T9); Veröff: SZ 2019/62
TE OGH 2019-12-19 4 Ob 223/19a
Vgl
TE OGH 2020-06-05 4 Ob 27/20d
Vgl
TE OGH 2021-04-20 4 Ob 19/21d
TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a
Beisatz nur wie T5
Beisatz nur wie T6: Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T10)
Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T11)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118990