Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118990

Entscheidungsdatum

31.05.2023

Geschäftszahl

4Ob36/04d; 4Ob228/06t; 4Ob217/06z; 17Ob28/08d; 17Ob15/09v; 17Ob14/10y; 4Ob110/10w; 4Ob212/11x; 17Ob27/11m; 4Ob94/13x; 4Ob110/13z; 4Ob176/13f; 4Ob222/16z; 4Ob80/19x; 4Ob223/19a; 4Ob27/20d; 4Ob19/21d; 4Ob55/23a

Norm

MSchG §10 Abs2

Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2

UWG §1 D3b

Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc

Rechtssatz

Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-05-25 4 Ob 36/04d

TE OGH 2006-12-19 4 Ob 228/06t

TE OGH 2007-02-13 4 Ob 217/06z

TE OGH 2008-12-16 17 Ob 28/08d

Auch

TE OGH 2009-09-22 17 Ob 15/09v

Vgl; Beisatz: Eine bekannte Marke ist zwar nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt; das bloße Bestehen einer gedanklichen Verknüpfung reicht dafür nicht aus. (T1)

Veröff: SZ 2009/125

TE OGH 2011-02-16 17 Ob 14/10y

Auch

TE OGH 2011-02-15 4 Ob 110/10w

Auch; nur: Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten. (T2)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x

Auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nicht registriertes Unternehmenskennzeichen mit hoher Bekanntheit. (T3)

Veröff: SZ 2012/28

TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Red Bull ‑ Run Cool (Farbmarke sowie Wort-Bildmarke) (T4)

TE OGH 2013-07-09 4 Ob 94/13x

Vgl auch

TE OGH 2013-08-27 4 Ob 110/13z

Vgl auch; Beis wie T1; nur: Eine bekannte Marke ist nach Artikel 9, Absatz eins, Litera c, GMV (Artikel 5, Absatz 2, MarkenRL) nur gegen eine unlautere Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt. (T5)

TE OGH 2013-12-17 4 Ob 176/13f

nur: Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T6)

Beisatz: Mittelbar dient dieser Schutz - wie auch jener der bekannten Marke - dem Schutz der Investitionen, die für den Aufbau dieses Rufes erforderlich waren. (T7)

Beisatz: Hier: Schloss Schönbrunn. (T8)

TE OGH 2017-01-24 4 Ob 222/16z

Auch

TE OGH 2019-07-05 4 Ob 80/19x

Vgl; Beisatz: Für eine Rufausbeutung reicht es aber nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Erzeugnis erweckt werden. (T9); Veröff: SZ 2019/62

TE OGH 2019-12-19 4 Ob 223/19a

Vgl

TE OGH 2020-06-05 4 Ob 27/20d

Vgl

TE OGH 2021-04-20 4 Ob 19/21d

TE OGH 2023-05-31 4 Ob 55/23a

Beisatz nur wie T5

Beisatz nur wie T6: Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen. (T10)

Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T11)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118990