OGH
RS0119045
29.04.2025
5Ob191/03d; 3Ob295/04k; 5Ob200/08k; 6Ob92/13t; 2Ob209/24k
WEG 2002 §12 Abs2
Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichts gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu.
TE OGH 2004-05-11 5 Ob 191/03d
TE OGH 2005-06-30 3 Ob 295/04k
nur: Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. (T1)
TE OGH 2008-10-21 5 Ob 200/08k
Ähnlich
TE OGH 2013-10-24 6 Ob 92/13t
Vgl; Beisatz: Die Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. (T2)
TE OGH 2025-04-29 2 Ob 209/24k
Beisatz: Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht eine Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119045