Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0119045

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

5Ob191/03d; 3Ob295/04k; 5Ob200/08k; 6Ob92/13t; 2Ob209/24k

Norm

WEG 2002 §12 Abs2

Rechtssatz

Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. Zugrundezulegen ist, dass hier ein amtswegiges Vorgehen des Verlassenschaftsgerichts gefordert ist, was einen entsprechenden Antrag eines erbserklärten Erben überflüssig macht. Ihm käme allenfalls ein Anregungsrecht zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-05-11 5 Ob 191/03d

TE OGH 2005-06-30 3 Ob 295/04k

nur: Die freiwillige Feilbietung soll nur ultima ratio sein. Vor einer öffentlichen Feilbietung hat das Verlassenschaftsgericht (oder der Gerichtskommissär) die Erben auf die Möglichkeit der Gründung einer Erwerbsgesellschaft hinzuweisen und ihnen allenfalls hiezu eine angemessene Frist zu setzen. (T1)

TE OGH 2008-10-21 5 Ob 200/08k

Ähnlich

TE OGH 2013-10-24 6 Ob 92/13t

Vgl; Beisatz: Die Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG ist von Amts wegen durchzuführen. Die Abweisung eines entsprechenden Antrags eines Erben, der bereits die Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist nicht geeignet, das Gericht von seiner amtswegigen Verpflichtung zu entbinden. (T2)

TE OGH 2025-04-29 2 Ob 209/24k

Beisatz: Mangels einvernehmlicher Regelung hat das Verlassenschaftsgericht eine Versteigerung nach Paragraph 12, Absatz 2, WEG vorzunehmen. Ist die Wohnung Gegenstand eines Legats, ist dem Legatar zuvor unter Fristsetzung Gelegenheit zur Legatsklage zu geben. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119045