OGH
21.04.2004
9ObA31/04f; 8ObA61/07i
ArbVG §106;
ZPO §577;
Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach Paragraph 106, ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (Paragraphen 105, Absatz 4, 106, Absatz 2, 107, ArbVG) nicht zu hindern.
TE OGH 2004/04/21 9 ObA 31/04f
Veröff: SZ 2004/58
TE OGH 2007/11/22 8 ObA 61/07i
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts haben absolut zwingenden Charakter. (T1)
RS0118912