Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

9ObA31/04f; 8ObA61/07i

Norm

ArbVG §106;

ZPO §577;

Rechtssatz

Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach Paragraph 106, ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (Paragraphen 105, Absatz 4, 106, Absatz 2, 107, ArbVG) nicht zu hindern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/04/21 9 ObA 31/04f

Veröff: SZ 2004/58

TE OGH 2007/11/22 8 ObA 61/07i

Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts haben absolut zwingenden Charakter. (T1)

Rechtssatznummer

RS0118912