LG Feldkirch
20.04.2004
3R93/04f
ABGB §932;
ABGB §1323;
KSchG §31e;
1. Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung stand dem Reisenden auch schon vor Inkrafttreten von Paragraph 31 e, Absatz 3, KSchG zum 1.1.2004 ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz unter Beachtung der Zielausrichtung der Pauschalreiserichtlinie auf Basis der Paragraphen 1293,, 1295 und 1323 ABGB zu.
2. Ein Preisminderungsanspruch von 30 % des Reisepreises ist gerechtfertigt bei Lärmbelästigungen aus der Küche, wegen Abendveranstaltungen und Busverkehrs in unmittelbarer Nähe des Zimmers. Ein Abzug von weiteren 10 % ist angemessen bei einer Häufung mehrerer geringfügiger Mängel im Zimmer.
TE LG Feldkirch 2004/04/20 3 R 93/04f
RFE0000077