Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118880

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Geschäftszahl

14Os9/04; 13Os120/05d; 12Os21/06i; 13Os82/09x; 12Os147/14f; 15Os32/17w

Norm

SMG §27 Abs1 A; SMG §28 Abs1 A; SMG §28 Abs2 A; StGB §5; StGB §12c

Rechtssatz

Wer An- und Verkauf eines Suchtgiftes vermittelt, leistet zwar einen Beitrag zu dessen Inverkehrsetzen, allein dadurch aber nicht auch einen solchen zu der vom Käufer nachfolgend verwirklichten Aus- und Einfuhr und zu weiterem Inverkehrsetzen dieses Suchtgiftes, weil sich der Schutzzweck des in Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG ausgesprochenen Verbotes nicht spezifisch auch darauf erstreckt. Nichts anderes gilt für den, der das Inverkehrsetzen als unmittelbarer Täter begeht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-04-14 14 Os 9/04

TE OGH 2005-12-14 13 Os 120/05d

Vgl

TE OGH 2006-06-22 12 Os 21/06i

Vgl auch; Beisatz: Die soziale Verträglichkeit des Verhaltens eines Beitragstäters ist nach dem Schutzzweck der anzuwendenden Norm in einem richterlichen Wertungsakt des Einzelfalles zu beurteilen. (T1)

TE OGH 2009-08-27 13 Os 82/09x

Vgl

TE OGH 2015-03-05 12 Os 147/14f

Auch

TE OGH 2017-05-24 15 Os 32/17w

Gegenteilig; Beisatz: Das Überlassen von Suchtgiften mit dem Vorsatz, dass dieses vom Übernehmer „unmittelbar danach“ über eine Staatsgrenze gebracht wird, stellt auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine taugliche Beitragshandlung zur Aus‑ und Einfuhr iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG dar, ohne dass es hiefür auf den Schutzzweck des Verbots des Überlassens ankäme, können doch sogar per se sozialadäquate Handlungen – entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt – einen Beitrag iSd Paragraph 12, dritter Fall StGB darstellen. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118880