Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.04.2004

Geschäftszahl

13Os21/04; 13Os81/08y

Norm

StPO §294 Abs2; StPO §295 Abs1

Rechtssatz

Das Berufungsgericht, ist an die in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Berufungsgründe nicht gebunden.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/04/07 13 Os 21/04

TE OGH 2008/07/23 13 Os 81/08y

Auch; Beisatz: Da Paragraph 467, Absatz 2, StPO nur in Betreff der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO) eine über die Angabe der Beschwerdepunkte hinausgehende Bezeichnungspflicht statuiert, ist das Berufungsgericht hinsichtlich eines vom Berufungswerber bezeichneten Berufungspunkts (hier: „wegen des Ausspruches über die Schuld"; Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) nicht auf die bei der Anmeldung der Berufung oder in der Berufungsschrift vorgetragenen Argumente gebunden. Anderes kommt nur in Frage, sofern eine Berufung deutliche und bestimmte Beschränkungen enthält. Fehlen solche Beschränkungen, besteht mit anderen Worten keine Bindung des Berufungsgerichts an die zu geltend gemachten Berufungspunkten vorgetragenen Berufungsgründe. (T1)

Rechtssatznummer

RS0118776