Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118825

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Geschäftszahl

1Ob77/03k; 7Ob29/05y; 7Ob68/15y; 3Ob14/18g

Norm

ABGB §1293; ABGB §1295 IID2; ABGB §1295 IID4b1

Rechtssatz

Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-03-18 1 Ob 77/03k

TE OGH 2005-03-16 7 Ob 29/05y

Auch; Beisatz: Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. (T1) Beisatz: Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände. (T2)

TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y

Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T3)

TE OGH 2018-04-25 3 Ob 14/18g

Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118825