OGH
RS0118825
18.03.2004
1Ob77/03k; 7Ob29/05y; 7Ob68/15y; 3Ob14/18g
ABGB §1293; ABGB §1295 IID2; ABGB §1295 IID4b1
Hat der Betreiber einer Schipiste konkret Kenntnis davon, dass von ihm beförderte Schifahrer pistenähnliches freies Gelände üblicherweise (auch) benutzen, dann trifft ihn die vertragliche (Neben)Pflicht, von ihm dort geschaffene Gefahrenquellen (hier: überirdisch verlegter Zuleitungsschlauch zu einer Schneekanone) entsprechend abzusichern.
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 77/03k
TE OGH 2005-03-16 7 Ob 29/05y
Auch; Beisatz: Der Pistenhalter hat demnach die Piste ihrem „Erscheinungsbild" entsprechend zu sichern und Gefahrenstellen im Bereich einer Verbreiterung bzw Ausweitung des Pistenbereiches zu kennzeichnen und unfallverhütende Maßnahmen zu treffen. (T1) Beisatz: Hier: Belassen eines nicht abgesicherten Fußballtores in dem zwar außerhalb des eigentlichen Pistenbereiches gelegenen, aber von den Schiläufern ständig befahrenen Gelände. (T2)
TE OGH 2015-05-20 7 Ob 68/15y
Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T3)
TE OGH 2018-04-25 3 Ob 14/18g
Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118825