Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118968

Entscheidungsdatum

15.10.2024

Geschäftszahl

1Ob13/04z; 5Ob92/05y; 3Ob49/12w; 8Ob39/12m; 9Ob31/12t; 6Ob96/13f; 6Ob92/15w; 4Ob86/17a; 7Ob83/17g; 6Ob174/17g; 5Ob52/18k; 4Ob51/20h; 6Ob146/20v; 3Ob72/20i; 6Ob239/20w; 7Ob26/21f; 5Ob238/21t; 5Ob77/23v; 2Ob162/24y

Norm

ABGB §1489 IIB

ZPO §41 B1

ZPO §228 C1

Rechtssatz

Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-03-18 1 Ob 13/04z

TE OGH 2005-12-20 5 Ob 92/05y

Ähnlich

TE OGH 2012-06-14 3 Ob 49/12w

Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. (T1)

TE OGH 2012-10-24 8 Ob 39/12m

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2013-02-21 9 Ob 31/12t

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2013-08-28 6 Ob 96/13f

Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T2)

TE OGH 2015-12-21 6 Ob 92/15w

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen. (T3)

TE OGH 2017-05-30 4 Ob 86/17a

Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T4)

TE OGH 2017-06-14 7 Ob 83/17g

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g

Auch

TE OGH 2018-05-15 5 Ob 52/18k

Auch

TE OGH 2020-04-22 4 Ob 51/20h

Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 2020-09-16 6 Ob 146/20v

Beis wie T3

TE OGH 2020-09-23 3 Ob 72/20i

Beis wie T3

TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w

Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Ermittlung des konkreten Wertberichtigungsbedarfs in einer Konzerngruppe für außenstehenden Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verneint. (T5)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28

TE OGH 2021-05-26 7 Ob 26/21f

Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 2022-02-14 5 Ob 238/21t

Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v

vgl

TE OGH 2024-10-15 2 Ob 162/24y

vgl; Beisatz nur wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118968