OGH
RS0118968
15.10.2024
1Ob13/04z; 5Ob92/05y; 3Ob49/12w; 8Ob39/12m; 9Ob31/12t; 6Ob96/13f; 6Ob92/15w; 4Ob86/17a; 7Ob83/17g; 6Ob174/17g; 5Ob52/18k; 4Ob51/20h; 6Ob146/20v; 3Ob72/20i; 6Ob239/20w; 7Ob26/21f; 5Ob238/21t; 5Ob77/23v; 2Ob162/24y
ABGB §1489 IIB
ZPO §41 B1
ZPO §228 C1
Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen, deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage, gleichviel ob vorher ein Feststellungsurteil ergangen ist oder nicht, jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf alsbaldige Feststellung lediglich der Haftung des in Anspruch genommen Ersatzpflichtigen für den geltend gemachten Schaden abzusprechen. Er muss daher solche Maßnahmen ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen.
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 13/04z
TE OGH 2005-12-20 5 Ob 92/05y
Ähnlich
TE OGH 2012-06-14 3 Ob 49/12w
Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss naheliegende zur Ermittlung der Schadenshöhe zweckmäßige Maßnahme ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen. (T1)
TE OGH 2012-10-24 8 Ob 39/12m
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2013-02-21 9 Ob 31/12t
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2013-08-28 6 Ob 96/13f
Auch; Beisatz: Hier: Klage des ausgeschiedenen GmbH‑Gesellschafters auf Feststellung, dass der Abtretungspreis für seinen Geschäftsanteil nach einer bestimmten Methode zu berechnen sei nicht zulässig. (T2)
TE OGH 2015-12-21 6 Ob 92/15w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Geschädigte kann auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen. (T3)
TE OGH 2017-05-30 4 Ob 86/17a
Auch; Beisatz: Hier: Der Kläger legte weder dar, um wieviel sich der LIBOR durch die Manipulation der Beklagten im Vergleich zu einem nicht rechtswidrig beeinflussten Kursverlauf erhöht habe, noch in welcher konkreten Höhe sich dadurch seine Zinslast verändert habe. Behaupten müsste er einen derartigen hypothetischen Verlauf im Fall rechtmäßigen Marktverhaltens aber schon, weil genau darin sein Schaden besteht. (T4)
TE OGH 2017-06-14 7 Ob 83/17g
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g
Auch
TE OGH 2018-05-15 5 Ob 52/18k
Auch
TE OGH 2020-04-22 4 Ob 51/20h
Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2020-09-16 6 Ob 146/20v
Beis wie T3
TE OGH 2020-09-23 3 Ob 72/20i
Beis wie T3
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 239/20w
Beisatz: Hier: Zumutbarkeit der Ermittlung des konkreten Wertberichtigungsbedarfs in einer Konzerngruppe für außenstehenden Dritte ohne verbandsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verneint. (T5)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/28
TE OGH 2021-05-26 7 Ob 26/21f
Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2022-02-14 5 Ob 238/21t
Beis wie T1; Beis wie T3
TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v
vgl
TE OGH 2024-10-15 2 Ob 162/24y
vgl; Beisatz nur wie T3
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118968