Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0118917

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

9ObA115/03g; 9ObA52/23x

Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004-03-17 9 ObA 115/03g

TE OGH 2023-09-27 9 ObA 52/23x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118917