OGH
RS0118917
27.09.2023
9ObA115/03g; 9ObA52/23x
ABGB §1155
Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.
TE OGH 2004-03-17 9 ObA 115/03g
TE OGH 2023-09-27 9 ObA 52/23x
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118917