OGH
16.03.2004
4Ob21/04y
UWG §1 B;
Die öffentliche Hand ist in Bereichen, in denen sie mit privatrechtlich tätigen Dritten konkurriert, nur insoweit zur Gleichbehandlung verpflichtet, als für eine Ungleichbehandlung potentieller Vertragspartner keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.
TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y
RS0118715