Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Geschäftszahl

4Ob21/04y

Norm

UWG §1 B;

Rechtssatz

Die öffentliche Hand ist in Bereichen, in denen sie mit privatrechtlich tätigen Dritten konkurriert, nur insoweit zur Gleichbehandlung verpflichtet, als für eine Ungleichbehandlung potentieller Vertragspartner keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y

Rechtssatznummer

RS0118715