Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.03.2004

Geschäftszahl

4Ob21/04y

Norm

UWG §1 B;

Rechtssatz

Der öffentlichen Hand ist es grundsätzlich gestattet, unternehmerisch tätig zu sein. Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen für ihren Marktzutritt sind nur für den Fall zulässig, dass die nicht gebotene Betätigung der öffentlichen Hand den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Ist dies nicht der Fall, so unterliegt nur die Art und Weise, wie die öffentliche Hand am Wettbewerb teilnimmt, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung. Dabei ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Teilnahme der öffentlichen Hand am Wettbewerb ergeben.

Entscheidungstexte

TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y

Rechtssatznummer

RS0118714