OGH
16.03.2004
4Ob21/04y
B-VG Art116;
UWG §1 B;
UWG §14 C;
Die Terminvergabe für Bestattungstermine fällt unter die Hoheitsverwaltung und kann daher nicht Regelungsgegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsgebots sein.
TE OGH 2004/03/16 4 Ob 21/04y
RS0118713